Erinnerung an §34 BDSG an Dr. Thomas Gebhart

?Nachdem auf meine Mail vom 20.04.2010 nur ein Verbot der Veröffentlichung als Antwort kam, hab ich heute nochmal nachgebohrt:

Sehr geehrter Herr Dr. Gebhart,

in der Mail vom 20.04.2010 hab ich sie unter anderem Aufgefordert, mir
die Quelle meiner Anschrift mitzuteilen, da ich diese bei
Abgeordnetenwatch NICHT angegeben habe. Gem. §34 BDSG sind Sie hier zur
Auskunft verpflichtet. Dies ist bisher nicht geschehen.

Daher fordere ich Sie hiermit erneut und letztmalig auf, mir die
gefordferte Auskunft zu erteilen. Sollte Ihnen dies nicht möglich sein,
bitte ich ersatzweise um Nennung jener Vorschrift, die Abgeordnete von
der Auskunftspflicht nach § 34 BDSG befreit.

Auch diese Mail befindet sich in meinem Weblog.
Da ich davon ausgehe, dass Ihr veröffentlichungsverbot für Ihre Mails
und Briefe weitrerhin besteht, werde ich nur meine Mails
veröffentlichen. Ein Bild über Sie kann sich dann jeder Leser selbst
machen.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Heid
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